§ 239 – Unterbrechung durch Tod der Partei
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 24.02.2026 – VIII ZR 228/25ECLI:DE:BGH:2026:240226BVIIIZR228.25.0
- BGH, Beschl. v. 01.10.2025 – VII ZR 138/24ECLI:DE:BGH:2025:011025BVIIZR138.24.0
Zur Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Beschwerdeführer bei Verzögerung der Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter als Beschwerdegegner.
- BFH, Urt. v. 06.02.2025 – IV R 3/25ECLI:DE:BFH:2025:U.060225.IVR3.25.0
NV: Die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr setzt voraus, dass in dem Folgejahr die in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes genannten zeitraumbezogenen Voraussetzungen gegeben sind und die Option zu dieser Gewinnermittlungsart im Erstjahr auf Grundlage eines bestehenden Wahlrechts ausgeübt wurde. Das Wahlrecht setzt unter anderem die Absicht voraus, das Handelsschiff langfristig zu betreiben.
- BFH, Urt. v. 06.02.2025 – IV R 7/22ECLI:DE:BFH:2025:U.060225.IVR7.22.0
1. Die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr setzt voraus, dass in dem Folgejahr die in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes genannten zeitraumbezogenen Voraussetzungen gegeben sind und die Option zu dieser Gewinnermittlungsart im Erstjahr auf Grundlage eines bestehenden Wahlrechts ausgeübt wurde. Das Wahlrecht setzt unter anderem die Absicht voraus, das Handelsschiff langfristig zu betreiben. 2. Der Prüfung der langfristigen Betriebsabsicht in einem Folgejahr steht nicht entgegen, dass der in einem bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid für das Erstjahr festgestellte Gewinn nach der Tonnage ermittelt wurde.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 31.01.2025 – 6 A 175/24
- BFH, Urt. v. 14.01.2025 – VIII R 36/23ECLI:DE:BFH:2025:U.140125.VIIIR36.23.0
1. NV: Hat eine Erbengemeinschaft als Prozessstandschafterin der Gemeinschafter bis zum 31.12.2023 Klage erhoben, sind nach dem 01.01.2024 aufgrund eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels die Gemeinschafter als Kläger anzusehen, wenn es an einer ausreichenden Belehrung über die vorrangige Klagebefugnis eines Klagebefugten nach § 48 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) n.F. fehlt. 2. NV: Zinsen nach § 2 Satz 9 bis 11 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes, soweit sie auf den Zeitraum vom 01.01.2004 bis zur Ablehnung eines Restitutionsanspruchs und der Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs in Geld entfallen, sind kein geleistetes Entgelt für eine Kapitalüberlassung und nicht steuerbar.
- BGH, Beschl. v. 12.12.2024 – IX ZR 40/23ECLI:DE:BGH:2024:121224BIXZR40.23.0
- BGH, Beschl. v. 13.06.2024 – V ZR 178/23ECLI:DE:BGH:2024:130624BVZR178.23.0
- Sächsisches OVG, Urt. v. 06.12.2023 – 5 A 92/20
- BPatG, Beschl. v. 20.09.2023 – 29 W (pat) 506/20ECLI:DE:BPatG:2023:200923B29Wpat506.20.0
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