§ 2 – Berufung der Mitglieder des Steuerungsgremiums und deren stellvertretenden Personen

ZSDIGRENT_GREMV · Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht

(1)Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft sein Mitglied des Steuerungsgremiums und dessen stellvertretende Person.
(2)Die übrigen Stellen benennen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils eine Person als Mitglied des Steuerungsgremiums und eine Person als dessen stellvertretende Person. Die benannten Personen werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales berufen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 ZSDIGRENT_GREMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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