§ 3 – Nachfolge von Mitgliedern und stellvertretenden Personen

ZSDIGRENT_GREMV · Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht

(1)Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann jederzeit für sich ein neues Mitglied des Steuerungsgremiums oder eine neue stellvertretende Person als Nachfolgerin oder Nachfolger berufen.
(2)Die übrigen Stellen können jederzeit für sich eine Person als neues Mitglied oder als neue stellvertretende Person dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Nachfolgerin oder Nachfolger benennen. Die benannte Person wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Nachfolgerin oder Nachfolger berufen.
(3)Gleichzeitig mit der Berufung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers beruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das bisherige Mitglied oder die bisherige stellvertretende Person ab.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 ZSDIGRENT_GREMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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