Art. 228 – Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

(1)Im Rahmen des Standardansatzes verwenden Institute für die Zwecke des Artikels 108 als Forderungswert den nach Artikel 223 Absatz 5 berechneten Wert E*. Bei den in Anhang I genannten außerbilanziellen Posten legen die Institute E* als den Wert zugrunde, auf den die in Artikel 111 Absatz 1 genannten Prozentsätze angewandt werden, um den Forderungswert zu ermitteln.
2.Im Rahmen des IRB-Ansatzes setzen die Institute für die Zwecke des Kapitels 3 den tatsächlichen Wert der LGD (LGD*) als LGD-Wert an. Die Institute berechnen LGD* wie folgt: dabei entspricht LGD = der LGD, die nach Kapitel 3 für die Forderung gelten würde, wäre sie unbesichert, E = dem Risikopositionswert gemäß Artikel 223 Absatz 3, E* = dem vollständig angepassten Risikopositionswert gemäß Artikel 223 Absatz 5.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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