ErwGr. 10

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

Um bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sehen die Basel-III-Standards einen Ermessensspielraum der zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben vor, der es Instituten ermöglicht, innerhalb gewisser Grenzen eine günstigere Behandlung von Kapitalbeteiligungen anzuwenden, die im Rahmen staatlicher Programme erworben werden, bei denen erhebliche Subventionen für den Erwerb der Beteiligungen gewährt werden und die Kapitalbeteiligungen einer staatlichen Überwachung und Beschränkungen unterliegen. Die Umsetzung dieses Ermessensspielraums in Unionsrecht sollte auch dazu beitragen, langfristige Kapitalbeteiligungen zu fördern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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