ErwGr. 8

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

In Bezug auf beurteilte Risikopositionen (Risikopositionen, für die ein Rating vorliegt) gegenüber anderen Instituten sollten einige risikogewichteten Positionsbeträge gemäß den Basel-III-Standards neu kalibriert werden. Darüber hinaus sollte die Risikogewichtung unbeurteilter Risikopositionen gegenüber Instituten granularer gestaltet und vom anwendbaren Risikogewicht für den Zentralstaat des Mitgliedstaats, in dem das kreditnehmende Institut niedergelassen ist, entkoppelt werden, da eine implizite staatliche Unterstützung für solche Institute nicht mehr angenommen werden sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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