ErwGr. 11

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

Unternehmensdarlehen werden in der Union vorwiegend von Instituten bereitgestellt, die ihre Eigenmittelanforderungen anhand des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (Internal Ratings Based Approach, „IRB-Ansatz“) für das Kreditrisiko berechnen. Mit der Einführung der Eigenmitteluntergrenze werden diese Institute ebenfalls den SA-CR anwenden müssen, der Bonitätsbeurteilungen benannter externer Ratingagenturen (external credit assessment institutions, ECAI) heranzieht, um die Bonität des kreditnehmenden Unternehmens zu ermitteln. Die Zuordnung zwischen externen Ratings und für beurteilte Unternehmen geltenden risikogewichteten Positionsbeträgen sollte granularer sein, damit diese Zuordnung im Einklang mit einschlägigen internationalen Standards steht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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