ErwGr. 9

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

In Bezug auf aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen und aufsichtlich gleichgestellte durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen sowie auf Beteiligungsrisikopositionen ist eine granularere und strengere Risikogewichtung notwendig, um das höhere Verlustrisiko bei aus nachrangigen Schuldtiteln bestehenden Risikopositionen und Beteiligungsrisikopositionen im Vergleich zu durch Schuldtitel gebildeten Risikopositionen widerzuspiegeln und Aufsichtsarbitrage zwischen Anlagebuch und Handelsbuch zu unterbinden. Institute in der Union halten langjährige strategische Kapitalbeteiligungen an Finanz- und Nichtfinanzunternehmen. Da sich das Standard-Risikogewicht für Beteiligungsrisikopositionen während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren erhöht, sollten bestehende strategische Kapitalbeteiligungen an Unternehmen und bestimmten Versicherungsunternehmen, die unter der Kontrolle oder dem maßgeblichen Einfluss des Instituts stehen, Bestandsschutz erhalten, um disruptive Auswirkungen zu vermeiden und die Rolle von Instituten in der Union als langjährige strategische Eigenkapitalgeber zu wahren. Angesichts der aufsichtsrechtlichen Schutzvorkehrungen und der vorhandenen Beaufsichtigung sollte zur Förderung der Integration des Finanzsektors die derzeitige Regelung für Kapitalbeteiligungen an anderen Instituten, die derselben Gruppe angehören oder unter dasselbe institutsbezogene Sicherungssystem fallen, beibehalten werden. Darüber hinaus sollten zwecks Stärkung privater und öffentlicher Initiativen zur Bereitstellung langfristigen Eigenkapitals für nicht börsennotierte Unionsunternehmen Investitionen, die direkt oder indirekt, z. B. über Risikokapitalgesellschaften, getätigt werden, nicht als spekulativ betrachtet werden, wenn die Geschäftsleitung diese Investitionen mit der festen Absicht eingeht, mindestens drei Jahre an ihnen festzuhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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