ErwGr. 25

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

Die weltweite Finanzkrise von 2008/2009 hat offengelegt, dass Institute den IRB-Ansatz in manchen Fällen auch für Portfolios verwendet haben, die wegen mangelnder Daten nicht für eine Modellierung geeignet sind, was nachteilige Folgen für die Zuverlässigkeit der Ergebnisse hatte. Deshalb ist es angemessen, Institute nicht dazu zu verpflichten, den IRB-Ansatz für all ihre Risikopositionen zu verwenden, und die Ausweitungsanforderung auf der Ebene der Risikopositionsklassen anzuwenden. Außerdem ist es angemessen, die Verwendung des IRB-Ansatzes für Risikopositionsklassen, bei denen eine belastbare Modellierung schwieriger ist, einzuschränken, um die Vergleichbarkeit und Belastbarkeit der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko im Rahmen des IRB-Ansatzes zu verbessern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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