ErwGr. 27

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko im Hinblick auf Beteiligungsrisikopositionen anhand interner Modelle schätzen, stützen ihre Risikobewertung in aller Regel auf öffentlich zugängliche Daten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie für alle Institute gleichermaßen zugänglich sind. Unter diesen Umständen sind Unterschiede bei Eigenmittelanforderungen nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass im Anlagebuch geführte Beteiligungsrisikopositionen nur einen sehr kleinen Bestandteil der Bilanz von Instituten bilden. Um die Vergleichbarkeit der Eigenmittelanforderungen von Instituten zu erhöhen und den aufsichtsrechtlichen Rahmen zu vereinfachen, sollten Institute ihre Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko im Hinblick auf Beteiligungsrisikopositionen daher anhand des SA-CR berechnen und sollte die Verwendung des IRB-Ansatzes für diesen Zweck nicht zulässig sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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