DIR_2012_19 · über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Um das angestrebte Schutzniveau und die harmonisierten Umweltziele der Union zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen erlassen, um die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu erreichen. Um sicherzustellen, dass sich die Mitgliedstaaten um die Einrichtung effizienter Sammelsysteme bemühen, sollte ihnen eine hohe Sammelquote für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vorgeschrieben werden; dies betrifft wegen der hohen Umweltbelastung sowie aufgrund der Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 insbesondere Kühl- und Gefriergeräte, die ozonabbauende Stoffe und fluorierte Treibhausgase enthalten. Aus den Daten in der von der Kommission im Jahr 2008 durchgeführten Folgenabschätzung geht hervor, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits 65 % der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte getrennt gesammelt wurden, davon aber potenziell mehr als die Hälfte nicht ordnungsgemäß behandelt oder illegal ausgeführt wurde und dies selbst im Fall der ordnungsgemäßen Behandlung nicht gemeldet wurde. Dadurch gehen wertvolle Sekundärrohstoffe verloren, die Umwelt wird geschädigt, und es werden inkohärente Daten geliefert. Um dies zu verhindern, ist es notwendig, ein ehrgeiziges Sammelziel festzulegen und sicherzustellen, dass gesammelte Elektro- und Elektronik-Altgeräte umweltverträglich behandelt und ordnungsgemäß gemeldet werden. Für die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, sollten Mindestanforderungen festgelegt werden, bei deren Anwendung die Mitgliedstaaten alle einschlägigen, im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (12) erstellten Leitlinien der Anlaufstellen berücksichtigen können. Solche Mindestanforderungen sollten in jedem Fall dem Zweck dienen, unerwünschte Verbringungen nicht funktionierender Elektro- und Elektronikgeräte in Entwicklungsländer zu unterbinden.
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