Art. 15 – Abzüge und Zahlungen bei Repräsentationsvereinbarungen

DIR_2014_26 · über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung von den Einnahmen aus den Rechten, die ihnen aus einer Repräsentationsvereinbarung zufließen, oder von Erträgen aus den Anlagen dieser Einnahmen keine anderen Beträge als die Verwaltungskosten abziehen, es sei denn, die andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit der die Repräsentationsvereinbarung geschlossen wurde, hat einem solchen Abzug ausdrücklich zugestimmt.
(2)Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung verteilen regelmäßig, sorgfältig und korrekt an die anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die diesen zustehenden Beträge und schütten sie an diese aus.
(3)Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nehmen die Verteilung und Ausschüttung an andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung so schnell wie möglich, spätestens jedoch neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vor, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, es sei denn, es ist ihnen aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte, Rechtsinhabern oder der Zuordnung von Angaben über Werke und andere Schutzgegenstände zu dem jeweiligen Rechtsinhaber nicht möglich, diese Frist zu wahren. Die anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung oder ihre Mitglieder, wenn es sich dabei um Einrichtungen zur Vertretung von Rechtsinhabern handelt, verteilen und schütten diese Beträge so schnell wie möglich aus, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt an die Rechtsinhaber, es sei denn, es ist ihnen aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte, Rechtsinhabern oder der Zuordnung von Angaben über Werke und andere Schutzgegenstände zu dem jeweiligen Rechtsinhaber nicht möglich, diese Frist zu wahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 15 DIR_2014_26 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 15 DIR_2014_26 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.