Art. 17 – Pflichten der Nutzer

DIR_2014_26 · über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften um sicherzustellen, dass die Nutzer einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung innerhalb von vereinbarten oder bereits festgelegten Fristen und in vereinbarten oder bereits festgelegten Formaten die ihnen verfügbaren einschlägigen Informationen über die Nutzung der von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentierten Rechte zur Verfügung stellen, die für die Einziehung der Einnahmen aus den Rechten und für die Verteilung und Ausschüttung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge benötigt werden. Bei der Wahl der Form für die Informationsübermittlung berücksichtigen die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und die Nutzer nach Möglichkeit unverbindliche branchenübliche Standards.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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