Art. 19 – Informationen an andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung über die Wahrnehmung von Rechten auf der Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen

DIR_2014_26 · über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, für die sie auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung für den Zeitraum Rechte wahrnehmen, auf den sich die Informationen beziehen, mindestens einmal jährlich elektronisch mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:
a)die zugewiesenen Einnahmen aus Rechten, die Beträge, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für jede Kategorie der wahrgenommenen Rechte und jede Art der Nutzung der Rechte, die sie auf der Grundlage der Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, ausgeschüttet hat, sowie sonstige zugewiesene, noch ausstehende Einnahmen aus Rechten für jedweden Zeitraum,
b)die für Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge,
c)für andere Zwecke als Verwaltungskosten vorgenommene Abzüge gemäß Artikel 15,
d)die vergebenen und verweigerten Lizenzen in Bezug auf Werke und andere Schutzgegenstände, die von der Repräsentationsvereinbarung umfasst sind,
e)Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, sofern sie für die Wahrnehmung der unter die Repräsentationsvereinbarung fallenden Rechte maßgeblich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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