Art. 18 – Informationen an Rechtsinhaber über die Wahrnehmung ihrer Rechte

DIR_2014_26 · über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

(1)Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels sowie in Artikel 19 und in Artikel 28 Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung jedem Rechtsinhaber, dem sie im Berichtszeitraum Einnahmen aus den Rechten zugewiesen oder an den sie in diesem Zeitraum solche Einnahmen ausgeschüttet hat, mindestens einmal jährlich mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung stellt: a) alle Kontaktdaten, die von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit Genehmigung des Rechtsinhabers dazu verwendet werden können, den Rechtsinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, b) die dem Rechtsinhaber zugewiesenen Einnahmen aus den Rechten, c) die an den Rechtsinhaber von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeschütteten Beträge nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsarten, d) den Zeitraum, in dem die Nutzungen, für die dem Rechtsinhaber Vergütungen zugewiesen und an ihn ausgeschüttet wurden, stattgefunden haben, sofern nicht objektive Gründe im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung daran hindern, diese Angaben zur Verfügung zu stellen, e) die für Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge, f) die für andere Zwecke als Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge einschließlich der durch das nationale Recht vorgeschriebenen Abzüge für die Bereitstellung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen, g) dem Rechtsinhaber zugewiesene noch ausstehende Einnahmen aus den Rechten, für jedweden Zeitraum,
(2)Weist eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Einnahmen aus Rechten zu und zählen zu ihren Mitgliedern Einrichtungen, die für die Verteilung von Einnahmen aus Rechten an Rechtsinhaber verantwortlich sind, so stellt sie diesen Einrichtungen die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung, sofern sie nicht selbst darüber verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einrichtungen mindestens einmal im Jahr jedem Rechtsinhaber, dem sie in dem Zeitraum, auf den sich die Informationen beziehen, Einnahmen aus Rechten zugewiesen oder ausgeschüttet haben, mindestens die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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