Art. 16 – Lizenzvergabe

DIR_2014_26 · über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer nach Treu und Glauben über die Lizenzierung von Nutzungsrechten verhandeln. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer stellen sich gegenseitig alle notwendigen Informationen zur Verfügung.
(2)Die Lizenzbedingungen sind auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen. Bei der Lizenzierung sind Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht verpflichtet, zwischen ihnen und einem Nutzer, der neuartige Online-Dienste anbietet, die seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit in der Union zur Verfügung stehen, vereinbarte Lizenzbedingungen als Präzedenzfall für andere Online-Dienste heranzuziehen Die Rechtsinhaber erhalten eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte. Tarife für ausschließliche Rechte und Vergütungsansprüche stehen in einem angemessenen Verhältnis unter anderem zu dem wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Rechte unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Nutzung des Werks und sonstiger Schutzgegenstände sowie zu dem wirtschaftlichen Wert der von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachten Leistungen. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung informieren die betroffenen Nutzer über die der Tarifaufstellung zugrunde liegenden Kriterien.
(3)Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung antworten unverzüglich auf Anfragen von Nutzern und teilen ihnen unter anderem mit, welche Angaben sie für ein Lizenzangebot benötigen. Nach Eingang aller erforderlichen Angaben unterbreitet die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung dem Nutzer unverzüglich entweder ein Lizenzangebot oder gibt ihm gegenüber eine begründete Erklärung ab, warum sie keine Lizenz für eine bestimmte Dienstleistung vergeben gedenkt.
(4)Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung erlauben den Nutzern für die Kommunikation mit ihnen die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel, gegebenenfalls auch für Meldungen über den Gebrauch der Lizenz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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