ErwGr. 15

DIR_2014_95 · zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen

Viele in den Anwendungsbereich die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fallende Unternehmen gehören einer Unternehmensgruppe an. Konsolidierte Lageberichte sollten erstellt werden, damit die Informationen über solche Unternehmensgruppen Mitgliedern und Dritten zur Kenntnis gebracht werden können. Um die Ziele der Vergleichbarkeit und Konsistenz der von Unternehmen in der Union zu veröffentlichenden Informationen zu erreichen, sollten die nationalen Rechtsvorschriften über den konsolidierten Lagebericht daher aufeinander abgestimmt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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