ErwGr. 16

DIR_2014_95 · zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen

Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollten nur überprüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte Bericht vorgelegt wurde. Außerdem sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein vorzuschreiben, dass die in der nichtfinanziellen Erklärung oder dem gesonderten Bericht enthaltenen Informationen von einem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen überprüft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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