ErwGr. 16

DIR_2019_2034 · über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

Um die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen zu stärken und Kunden von Wertpapierfirmen besser zu schützen, sollten Abschlussprüfer eine unparteiische Nachprüfung durchführen und die zuständigen Behörden unverzüglich über Sachverhalte unterrichten, die die finanzielle Lage einer Wertpapierfirma oder deren Geschäftsorganisation und Rechnungswesen schwer beeinträchtigen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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