ErwGr. 18

DIR_2019_2034 · über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

Um die Einhaltung der in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegten Verpflichtungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, vorsehen. Um die abschreckende Wirkung der Verwaltungssanktionen zu gewährleisten, sollten sie abgesehen von bestimmten, genau festgelegten Fällen bekannt gemacht werden. Damit Kunden und Investoren eine fundierte Entscheidung in Bezug auf ihre Investitionsmöglichkeiten treffen können, sollten sie Zugang zu Informationen über die gegen Wertpapierfirmen verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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