ErwGr. 17

DIR_2019_2034 · über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten personenbezogene Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sowie der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) verarbeitet werden. Insbesondere in Fällen, in denen diese Richtlinie den Austausch personenbezogener Daten mit Drittländern erlaubt, sollten die einschlägigen Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1752 gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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