ErwGr. 20

DIR_2019_2034 · über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

Das verfügbare interne Kapital von Wertpapierfirmen, die nicht als klein und nicht verflochten zu betrachten sind, sollte im Hinblick auf Quantität, Qualität und Verteilung angemessen sein, um die spezifischen Risiken, denen die jeweiligen Wertpapierfirmen ausgesetzt sind bzw. in Zukunft ausgesetzt sein könnten, abzudecken. Die zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass Wertpapierfirmen über geeignete Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Angemessenheit ihres internen Kapitals bewerten und es auf einem ausreichend hohen Stand halten können. Die zuständigen Behörden sollten gegebenenfalls auch kleinen, nicht verflochtenen Wertpapierfirmen die Anwendung ähnlicher Anforderungen vorschreiben können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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