ErwGr. 34

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

Ein dauerhafter Datenträger, einschließlich Papier und interoperabler, tragbarer und maschinenlesbarer digitaler Fassungen von Dokumenten, sollte es ermöglichen, Informationen persönlich an den Verbraucher zu richten; er sollte es dem Verbraucher ermöglichen, Informationen so aufzubewahren, dass sie für eine künftige Bezugnahme und für einen für die Zwecke der Informationen angemessenen Zeitraum zugänglich sind; er sollte die unveränderte Wiedergabe der aufbewahrten Informationen ermöglichen und die Lesbarkeit der Informationen gewährleisten, damit die Informationen gelesen und herangezogen werden können. Verbraucher sollten die Möglichkeit haben, die Art des dauerhaften Datenträgers zu wählen, mittels dessen sie in der vorvertraglichen Phase und nach Vertragsschluss Informationen erhalten und mittels dessen sie ihren Widerruf mitteilen. Verbraucher sollten jedoch ihren Widerruf nicht mittels Arten dauerhafter Datenträger mitteilen können, die nicht gängig sind, und nicht von Kreditgebern oder gegebenenfalls Kreditvermittlern verlangen können, dass diese Informationen mittels solcher Datenträger bereitstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

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