ErwGr. 32

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

Entsprechend der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sollten Verbraucher vor unlauteren oder irreführenden Geschäftspraktiken, insbesondere in Bezug auf durch den Kreditgeber oder Kreditvermittler bereitgestellte Informationen, geschützt werden. Die genannte Richtlinie gilt weiterhin für Kreditverträge und fungiert als „Sicherheitsnetz“, das gewährleistet, dass in allen Bereichen ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau gegen unlautere Geschäftspraktiken aufrechterhalten werden kann, auch durch Ergänzung anderer Rechtsvorschriften der Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

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