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DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

Es sollten besondere Bestimmungen über die Werbung für Kreditverträge und über bestimmte Standardinformationen vorgesehen werden, die Verbraucher erhalten sollten, damit sie insbesondere verschiedene Angebote miteinander vergleichen können. Diese Standardinformationen sollten in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise anhand eines repräsentativen Beispiels erteilt werden. Der Gesamtbetrag des Kredits und die Rückzahlungsdauer, die vom Kreditgeber für das repräsentative Beispiel gewählt werden, sollten so weit wie möglich den Merkmalen des vom Kreditgeber beworbenen Kreditvertrags entsprechen. Die Standardinformationen sollten vorab und auffällig, verständlich und in einem ansprechenden Format dargestellt werden. Sie sollten gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen bestimmter Medien, z. B. Bildschirmen von Mobiltelefonen, Rechnung tragen. Auf digitalen Kanälen könnte ein Teil der Standardinformationen im repräsentativen Beispiel mittels Klicken, Scrollen oder Wischen bereitgestellt werden. Vor dem Zugang zu Kreditangeboten sollten Verbraucher jedoch alle Standardinformationen angezeigt bekommen, die in Werbung für Kreditverträge aufzunehmen sind, auch im Falle von Klicken, Scrollen oder Wischen. Die Standardinformationen sollten ferner klar von allen zusätzlichen Informationen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgegrenzt werden. Vorübergehende Sonderkonditionen, z. B. ein „Lock“-Zins mit einem niedrigeren Sollzinssatz für die ersten Monate des Kreditvertrags, sollten klar als solche gekennzeichnet sein. Verbraucher sollten alle wesentlichen Informationen auf einen Blick sehen können, selbst wenn sie sie auf dem Bildschirm eines Mobiltelefons ansehen.
Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Kreditgebers und gegebenenfalls des Kreditvermittlers sollten dem Verbraucher ebenfalls mitgeteilt werden, damit er den Kreditgeber oder den Kreditvermittler schnell und effizient kontaktieren kann. Es sollte eine Obergrenze angegeben werden, sofern der Gesamtkreditbetrag nicht als Summe der zur Verfügung gestellten Beträge dargestellt werden kann, insbesondere sofern der Kreditvertrag dem Verbraucher die Inanspruchnahme freistellt und mit einer Begrenzung hinsichtlich des Betrags versehen ist. Die Obergrenze sollte den Kredithöchstbetrag bezeichnen, der dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden kann. Damit die angegebenen Informationen in Werbung für Kreditverträge, bei der das verwendete Medium die visuelle Darstellung dieser Informationen nicht ermöglicht, z. B. bei Hörfunkwerbung, für den Verbraucher verständlicher werden, sollte der Umfang der angegebenen Informationen in konkreten und berechtigten Fällen reduziert werden. Außerdem sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, in ihrem nationalen Recht Informationspflichten in Bezug auf Werbung für Kreditverträge, die keine Informationen über die Kreditkosten enthält, vorzusehen. Um die Zahl der missbräuchlichen Verkäufe von Krediten an Verbraucher, die sich diese nicht leisten können, zu verringern und eine nachhaltige Kreditvergabe zu fördern, sollte Werbung für Kreditverträge in jedem Fall einen klaren und auffallenden Warnhinweis enthalten, um Verbraucher darauf aufmerksam zu machen, dass Kreditaufnahme Geld kostet. Um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, sollten bestimmte Werbeanzeigen verboten werden, z. B. solche, die Verbraucher zur Kreditaufnahme ermutigen, indem sie suggerieren, ein Kredit würde ihre finanzielle Situation verbessern, oder angeben, dass in Datenbanken eingetragene Kredite geringen oder keinen Einfluss auf die Bewertung eines Kreditantrags haben. Den Mitgliedstaaten sollte es ferner gestattet sein, Werbeanzeigen zu verbieten, die sie als risikoreich für Verbraucher erachten, z. B. solche, die hervorheben, wie leicht oder schnell ein Kredit erhältlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

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