ErwGr. 47

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

Eine betroffene Person sollte unverzüglich über die Entscheidungen über die Sicherstellung, Einziehung und vorzeitige Verwertung unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch vorsehen können, dass die zuständigen Behörden das Recht haben, die betroffene Person aufgrund der Erfordernisse der Ermittlungen erst später von Sicherstellungsentscheidungen zu unterrichten. Mit der Unterrichtung über die Entscheidungen soll unter anderem die Anfechtung dieser Entscheidungen ermöglicht werden. Daher sollten in solchen Unterrichtungen in der Regel der Grund oder die Gründe für die betreffende Entscheidung angegeben werden. Ist die betroffene Person oder der Aufenthalt der betroffenen Person nicht bekannt oder würde die Unterrichtung jeder der betroffenen Personen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für die zuständige Behörde darstellen, so sollte die Unterrichtung mittels einer öffentlichen Mitteilung erfolgen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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