ErwGr. 50

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

Die Mitgliedstaaten sind zwar verpflichtet, sicherzustellen, dass Personen, deren Vermögensgegenstände von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, während des gesamten Sicherstellungs- und Einziehungsverfahrens das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand haben, diese Richtlinie berührt jedoch nicht die geltenden Vorschriften zur unentgeltlichen Prozesskostenhilfe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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