ErwGr. 49

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

Bei der Durchführung dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass unter außergewöhnlichen Umständen die Einziehung nicht angeordnet oder vollstreckt werden sollte, wenn sie nach nationalem Recht und auf Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine unbillige Härte für die betroffene Person darstellen würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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