ErwGr. 57

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

Um die Kommission bei der Umsetzung dieser Richtlinie zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungs- und den Vermögensverwaltungsstellen zu erleichtern sowie im Interesse des Austauschs bewährter Verfahren, sollte ein Kooperationsnetz für die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten eingerichtet werden. Das Netzwerk sollte sich aus Vertretern der Vermögensabschöpfungs- und der Vermögensverwaltungsstellen zusammensetzen und von der Kommission — sofern zweckmäßig gemeinsam mit Europol — geleitet werden. Die Kommission könnte Vertreter von Eurojust, der Europäischen Staatsanwaltschaft („EUStA“) und sofern zweckmäßig der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zur Teilnahme an den Sitzungen dieses Netzes einladen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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