ErwGr. 54

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

Ein wirksames Einziehungssystem erfordert konzertierte Anstrengungen vieler verschiedener Behörden, einschließlich Strafverfolgungsbehörden — unter Einbeziehung der Zollbehörden –, Steuerbehörden und Behörden zur Beitreibung von Steuern, soweit sie in Bezug auf Vermögensabschöpfung zuständig sind, Vermögensabschöpfungsstellen, Justizbehörden und Vermögensverwaltungsbehörden, einschließlich Vermögensverwaltungsstellen. Um ein koordiniertes Vorgehen aller zuständigen Behörden zu gewährleisten, ist es erforderlich, einen strategischeren Ansatz für die Vermögensabschöpfung festzulegen und eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu fördern sowie einen klaren Überblick über die Ergebnisse der Vermögensabschöpfung zu erhalten. Außerdem muss für eine engere und wirksamere Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungs- und den Vermögensverwaltungsstellen sowie mit den diesen entsprechenden Stellen in anderen Mitgliedstaaten gesorgt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, eine nationale Strategie zur Vermögensabschöpfung verabschieden und regelmäßig überprüfen, die als Richtschnur für Maßnahmen im Zusammenhang mit Finanzermittlungen, der Sicherstellung und Einziehung, der Verwaltung sowie der endgültigen Veräußerung der betreffenden Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände dient. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Verfassungsordnung über das geeignete Format dieser Strategie entscheiden. In dieser Richtlinie sollten die Bestandteile einer solchen Strategie festgelegt werden, wie z. B. eine Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten aller an der Vermögensabschöpfung beteiligten zuständigen Behörden und die Regelungen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen ihnen, ohne die konkreten Arten von Informationen zu nennen, die in diese Strategie aufzunehmen sind. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen, damit sie ihre Aufgaben wirksam erfüllen können. Als zuständige Behörden sollten die Behörden verstanden werden, die mit der Durchführung der Aufgaben gemäß dieser Richtlinie und gemäß den nationalen Rahmen betraut sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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