ErwGr. 59

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

Die Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsstellen sollten ferner nach Maßgabe des geltenden Rechtsrahmens eng mit den Organen und Stellen der Union, einschließlich Europol, Eurojust und der EUStA, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammenarbeiten, soweit dies für das Aufspüren und die Ermittlung von Vermögensgegenständen im Rahmen der von Europol und Eurojust unterstützten grenzüberschreitenden Untersuchungen oder der von der EUStA durchgeführten Untersuchungen erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (24) sicherstellen, dass ihre Vermögensabschöpfungsstellen den einschlägigen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 nachkommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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