ErwGr. 42

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Die Opfer benötigen oft besondere Unterstützung. Damit sie auch tatsächlich Unterstützungsangebote erhalten, sollten die zuständigen Behörden die Opfer an geeignete Unterstützungsdienste verweisen. Das sollte insbesondere dann geschehen, wenn eine individuelle Begutachtung ergeben hat, dass das Opfer einer besonderen Unterstützung bedarf. Bei der Entscheidung darüber, ob Opfer im Kindesalter an Unterstützungsdienste vermittelt werden sollen, sollte — gemäß Artikel 24 der Charta — das Wohl dieser Opfer eine vorrangige Erwägung sein. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verarbeitung damit zusammenhängender personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) auf einer Rechtsgrundlage erfolgt. Eine solche Rechtsgrundlage sollte angemessene Garantien für personenbezogene Daten enthalten, wobei der Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz gewahrt bleibt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorgesehen sind. Wenn die zuständigen Behörden personenbezogene Daten von Opfern an Unterstützungsdienste übermitteln, um die Opfer an diese zu verweisen, sollten sie sicherstellen, dass die übermittelten Daten auf das notwendige Maß beschränkt sind, um die Unterstützungsdienste über die Umstände des Falles zu informieren, damit die Opfer angemessene Unterstützung und angemessenen Schutz erhalten. Ein Hilfsdienst sollte personenbezogene Daten nur so lange speichern, wie dies erforderlich ist, höchstens jedoch fünf Jahre — oder für einen kürzeren Zeitraum, falls nach nationalem Recht vorgesehen — nach dem letzten Kontakt zwischen dem Hilfsdienst und dem Opfer.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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