ErwGr. 44

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Ohne dass die Festnahme und Inhaftierung von Verdächtigen und Tätern, die weiterhin dem nationalen Recht unterliegen, ersetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass in Situationen einer unmittelbaren Gefahr, z. B. wenn ein Schaden unmittelbar bevorsteht oder bereits eingetreten ist und wahrscheinlich wieder eintreten wird, Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote und Schutzanordnungen erlassen werden können, und dass die Opfer in solchen relevanten Situationen und in Fällen, in denen derlei Anordnungen und Verbote nach nationalem Recht Gegenstand eines Antrags des Opfers sind, davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie derlei Anordnungen und Verbote beantragen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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