ErwGr. 43

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verfügbarkeit von Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverboten und Schutzanordnungen zu gewährleisten, um für einen wirksamen Schutz der Opfer und abhängiger Personen Sorge zu tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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