ErwGr. 34

DIR_2024_3237 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Tätigkeiten, die zur Feststellung der Identität der betroffenen Person und zur Übermittlung der Verkehrsdeliktsmitteilung und der Folgedokumente an die betroffene Person erforderlich sind, ist in der Richtlinie (EU) 2015/413 im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und gegebenenfalls mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegt. Im Einklang mit diesen Vorschriften schafft die vorliegende Richtlinie die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, personenbezogene Daten zum Zwecke der gegenseitigen Amts- und Rechtshilfe bei der Ermittlung der betroffenen Personen zu verarbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2024

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