Art. 10 – Einreichung der Kandidatur

DIR_2025_1788 · über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

(1)Bei der Einreichung ihrer Kandidaturerklärung haben passiv Wahlberechtigte der Union die gleichen Nachweise wie Kandidaten mit der Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats beizubringen. Außerdem haben sie eine förmliche Erklärung vorzulegen, die folgende Elemente enthält: a) ihre Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, die letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat sowie die Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitzmitgliedstaats, b) ihre Erklärung, dass sie nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidieren, c) im Wählerverzeichnis welcher Gebietskörperschaft oder welchen Wahlkreises ihres Herkunftsmitgliedstaats ihre Name gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen ist, und d) eine Erklärung, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, des passiven Wahlrechts verlustig gegangen sind.
(2)Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, dass passiv Wahlberechtigte der Union a) einen gültigen Identitätsausweis vorlegen; b) in ihrer Erklärung gemäß Absatz 1 Folgendes angeben: i) gegebenenfalls die vom Herkunftsmitgliedstaat oder Wohnsitzmitgliedstaat erteilte persönliche Identifikationsnummer, ii) Art und Seriennummer des vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Identitätsdokuments oder Reisedokuments, iii) das Datum der Erklärung und iv) ihre Kontaktdaten wie eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse; c) den Zeitpunkt angeben, seit dem sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Erklärung das Muster nach Anhang II verwenden.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 zu erlassen, um die in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannte Liste nur durch Hinzufügung von Elementen zu ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.09.2025

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