Art. 11 – Entscheidung über die Eintragung und Rechtsbehelfe

DIR_2025_1788 · über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

(1)Der Wohnsitzmitgliedstaat unterrichtet den Betreffenden rechtzeitig und in klarer und einfacher Sprache darüber, wie sein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frage der Zulässigkeit seiner Kandidatur beschieden wurde.
(2)Bei Ablehnung des Antrags eines Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder bei Ablehnung seiner Kandidatur kann der betreffende Unionsbürger den Rechtsbehelf einlegen, den die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in gleichen Fällen für die nationalen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen.
(3)Bei Fehlern in den Wählerverzeichnissen oder in den Kandidatenlisten für die Wahlen zum Europäischen Parlament kann der Betreffende die Rechtsbehelfe einlegen, die die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in gleichen Fällen für die nationalen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen.
(4)Die Mitgliedstaaten unterrichten den Betreffenden klar und rechtzeitig über die Entscheidung nach Absatz 1 und die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 2 und 3.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.09.2025

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