(1)Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere nationale Behörden, die die Maßnahmen ergreifen, die sicherstellen, dass Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, bei den Wahlen zum Europäischen Parlament rechtzeitig über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste informiert werden.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 1 benannten Behörden den eingetragenen aktiven und passiven Wahlberechtigten der Union rechtzeitig folgende Informationen bereitstellen: a) auf Verlangen den Stand ihrer Eintragung, b) das Datum der Wahl sowie die Art und den Ort der Stimmabgabe, c) die einschlägigen Vorschriften über die Rechte und Pflichten von Wählern und Kandidaten, unter anderem solche über Verbote, Unvereinbarkeiten und Sanktionen bei Verstößen gegen Wahlvorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit Mehrfachstimmabgaben, d) die Mittel zur Einholung weiterer Informationen über die Organisation der Wahl, einschließlich der Kandidatenliste.
(3)Die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie die in Absatz 2 genannten Informationen werden im Einklang mit den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegten Qualitätsanforderungen in einer oder mehreren Amtssprachen des Wohnsitzmitgliedstaats bereitgestellt. Allgemeine Informationen über den nationalen Rahmen für die Organisation der Wahlen zum Europäischen Parlament, einschließlich der Bedingungen für die Eintragung als Wahlberechtigter oder Kandidat, des Datums der Wahl sowie der Art und des Orts der Stimmabgabe, sollten zudem in mindestens einer anderen Amtssprache der Union, die von den in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Unionsbürgern weitgehend verstanden wird, bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission Unterstützung für solche Übersetzungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1724 beantragen. Diese Übersetzungen sind rein informativ und haben keine Rechtswirkung.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Kommunikationswege, -mittel und -arten sicher, dass die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie die in Absatz 2 genannten Informationen insbesondere Bürgern mit Behinderungen zugänglich gemacht werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.09.2025
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