Art. 13 – Mechanismus für den Informationsaustausch

DIR_2025_1788 · über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

(1)Die Mitgliedstaaten tauschen rechtzeitig vor den Wahlen untereinander die Informationen aus, die gemäß den Artikeln 9 und 10 erhoben wurden. Hierfür beginnt der Wohnsitzmitgliedstaat unbeschadet der innerstaatlichen Vorschriften über die Eintragung von Wählern in das Wählerverzeichnis und die Einreichung von Kandidaturen spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag des Wahlzeitraums nach Artikel 10 Absatz 1 des Wahlakts dem Herkunftsmitgliedstaat diese Informationen zu übermitteln. Zudem gibt der Wohnsitzmitgliedstaat für Anträge auf Eintragung, die nach dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie gestellt werden, das Datum für die Eintragung in sein Wählerverzeichnis an. Der Herkunftsmitgliedstaat trifft gemäß seinen Rechtsvorschriften die geeigneten Maßnahmen, um die Mehrfachstimmabgabe und die Mehrfachkandidatur seiner Staatsangehörigen zu verhindern.
(2)Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen seine Staatsangehörigen nicht daran hindern, bei anderen Wahlarten das aktive oder passive Wahlrecht auszuüben.
(3)Die Kommission stellt einen Rahmen bereit, der den Austausch der in Absatz 1 genannten Informationen durch die Mitgliedstaaten unterstützt. Der Rahmen ermöglicht es den Wohnsitzmitgliedstaaten, diese Informationen in verschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen.
(4)Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die technischen Standards für das Funktionieren des in Absatz 3 genannten Rahmens und die Verantwortlichkeiten und Pflichten festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.09.2025

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