ErwGr. 26

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet werden, jegliche einschlägige makroprudenzielle Informationen, die von den Aufsichtsbehörden bereitgestellt werden, bei ihrer eigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung zu berücksichtigen. Um die einheitliche Anwendung solcher zusätzlichen makroprudenziellen Anforderungen zu gewährleisten, sollte die EIOPA einen Entwurf für technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien ausarbeiten, die von den Aufsichtsbehörden bei der Ermittlung der Unternehmen, für die die Maßnahme gilt, zu berücksichtigen sind. Die Aufsichtsbehörden sollten die Ergebnisse der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die angehalten sind, makroprudenzielle Erwägungen zu berücksichtigen, in ihrem Rechtsraum analysieren, sie aggregieren und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Rückmeldung zu den Elementen geben, die bei deren künftigen unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilungen berücksichtigt werden sollten, insbesondere mit Blick auf makroprudenzielle Risiken. Wenn die Mitgliedstaaten einer Behörde oder Stelle ein makroprudenzielles Mandat erteilen, sollten sie sicherstellen, dass das Ergebnis und die Befunde der makroprudenziellen Bewertungen durch die Aufsichtsbehörden an diese makroprudenzielle Behörde weitergegeben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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