ErwGr. 24

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Nach der Richtlinie 2009/138/EG haben die Aufsichtsbehörden zu beurteilen, ob eine neu zur Führung oder für andere Schlüsselaufgaben eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bestellte Person fachlich qualifiziert und zuverlässig ist. Wer das Unternehmen leitet oder eine Schlüsselaufgabe wahrnimmt, sollte jedoch auf fortlaufender Basis fachlich qualifiziert und zuverlässig sein. Sind die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit nicht erfüllt, so sollten die Aufsichtsbehörden befugt sein, Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise die betreffende Person gegebenenfalls ihrer einschlägigen Position zu entheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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