ErwGr. 22

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Es sollte sichergestellt werden, dass kleine und nicht komplexe Unternehmen Vorrang erhalten, wenn Aufsichtsbehörden Freistellungen und eine beschränkte Berichterstattung gewähren. Bei dieser Art von Unternehmen sollte das Notifizierungsverfahren, das für die Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen gilt, sicherstellen, dass mit Blick auf die Nutzung von Freistellungen und beschränkter Berichterstattung hinreichende Sicherheit besteht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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