ErwGr. 23

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Die Berichts- und Offenlegungsfristen sollten in der Richtlinie 2009/138/EG eindeutig festgelegt werden. Allerdings sollte anerkannt werden, dass es den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen durch außergewöhnliche Umstände wie gesundheitliche Notlagen, Naturkatastrophen und andere Extremereignisse unmöglich werden könnte, die entsprechenden Berichte und Offenlegungen innerhalb der festgelegten Fristen vorzulegen. Daher sollte die Kommission ermächtigt werden, die Fristen unter solchen Umständen zu verlängern, und zwar nach Anhörung des durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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