ErwGr. 3

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Wie in der Mitteilung der Kommission „Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen“ vom 24. September 2020 betont wurde, werden Anreize für verstärkte langfristige Investitionen institutioneller Anleger dazu beitragen, dass die Eigenkapitalfinanzierung im Unternehmenssektor wieder stärker an Bedeutung gewinnt. Damit Versicherer leichter zur Finanzierung der wirtschaftlichen Erholung der Union beitragen können, sollte der Aufsichtsrahmen so angepasst werden, dass er die Langfristigkeit des Versicherungsgeschäfts besser berücksichtigt. Insbesondere sollten bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel Erleichterungen in Bezug auf die Möglichkeit geschaffen werden, bei Eigenkapitalanlagen, die mit einer langfristigen Perspektive gehalten werden, einen günstigeren Standardparameter anzuwenden, sofern die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen solide und robuste Kriterien erfüllen, die den Schutz der Versicherungsnehmer und die Finanzstabilität gewährleisten. Diese Kriterien sollten sicherstellen, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen selbst unter angespannten Marktbedingungen nicht gezwungen sind, Aktien, die langfristig gehalten werden sollen, zu verkaufen. Da Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen über ein breites Spektrum an Risikomanagementinstrumenten verfügen, um solche Zwangsverkäufe zu vermeiden, sollten die Kriterien dieser Vielfalt Rechnung tragen und keine rechtliche oder vertragliche Zweckbindung langfristiger Anlagevermögenswerte vorschreiben, damit die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von dem günstigeren Standardparameter für Beteiligungsinvestitionen profitieren können. Darüber hinaus sollte die Leitung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in schriftlicher Form eine Mindesthaltedauer für Aktien, in die das Unternehmen investiert, zusichern und nachweisen, dass das Unternehmen in der Lage ist, diese Aktien während dieser Haltedauer zu erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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