ErwGr. 5

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Versicherern und Rückversicherern steht es frei, überall in der Welt zu investieren; sie müssen sich nicht auf die Union beschränken. Investitionen in Drittländern können auch Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten im Bereich der allgemeinen Entwicklungshilfe zuträglich sein. Daher sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sicherstellen, dass ihre Anlagepolitik den Zielen der aktuellen EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke und der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in Bezug auf Drittländer mit hohem Risiko Rechnung trägt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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