Art. 1 – Änderungen der Richtlinie (EU) 2025/2205

DIR_2025_2206 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust

Die Richtlinie (EU) 2025/2205 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) die Mitteilung und Umsetzung einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust, die aufgrund der Begehung eines zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikts in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat oder als dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes verhängt wird.“
2.
In Artikel 2 werden die folgenden Nummern angefügt: „15. ‚Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust‘ die Aufhebung, die Entziehung, die Aussetzung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis eines Führers eines Kraftfahrzeugs, seines Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit seines Führerscheins kraft einer von einer zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung, die vollstreckbar geworden ist, unabhängig davon, ob diese Entziehung, diese Aufhebung, diese Einschränkung oder diese Aussetzung als verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Maßnahme eingestuft werden kann, und unabhängig davon, ob es sich um eine Haupt-, Neben- oder Zusatzstrafe oder eine Sicherheitsmaßnahme handelt; 16. ‚Aufhebung‘ die Ungültigerklärung der Fahrerlaubnis, des Führerscheins oder der Anerkennung des Führerscheins aus verwaltungsrechtlichen Gründen wie die Nichterfüllung der Kriterien für den Erhalt eines Führerscheins oder die Beschaffung des Führerscheins mit betrügerischen Mitteln nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis, den Führerschein oder die Anerkennung des Führerscheins für ungültig erklärt; 17. ‚Entziehung‘ die Aberkennung der Fahrerlaubnis, des Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins wegen der Begehung eines Delikts gemäß nationalem Recht des Deliktsmitgliedstaats oder, wenn die Fahrerlaubnis, der Führerschein oder die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins aus anderen Gründen aberkannt wird, des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis, den Führerschein oder die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins entzieht; 18. ‚Aussetzung‘ die vorübergehende Beschränkung der Fahrerlaubnis, des Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Zeitraum und bis zur Erfüllung ergänzender Bedingungen wegen der Begehung eines Delikts gemäß nationalem Recht des Deliktsmitgliedstaats oder, wenn die Fahrerlaubnis, der Führerschein oder die Gültigkeit des Führerscheins aus anderen Gründen vorübergehend beschränkt ist, des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis, den Führerschein oder die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins aussetzt; 19. ‚Einschränkung‘ die teilweise Beschränkung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis, des Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins entweder für einen bestimmten Zeitraum oder bis zur Erfüllung ergänzender Bedingungen oder für einen bestimmten Zeitraum und bis zur Erfüllung ergänzender Bedingungen wegen der Begehung eines Delikts gemäß nationalem Recht des Deliktsmitgliedstaats oder, wenn die Fahrerlaubnis, der Führerschein oder die Gültigkeit des Führerscheins aus anderen Gründen teilweise beschränkt ist, des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis, den Führerschein oder die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins einschränkt; 20. ‚ergänzende Bedingungen‘ andere Bedingungen als den Ablauf eines bestimmten Zeitraums, die eine einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person entweder erfüllen muss, um die Fahrerlaubnis oder ihren Führerschein wiederzuerlangen oder die Anerkennung der Gültigkeit ihres Führerscheins wiederzuerhalten, oder erfüllen kann, um dies zu erleichtern; 21. ‚Deliktsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde; 22. ‚Ausstellungsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat; 23. ‚zum Fahrberechtigungsverlust führendes Delikt‘ die folgenden die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte: a) Trunkenheit im Straßenverkehr im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), b) Fahren unter Drogeneinfluss im Sinne des Artikels 3 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2015/413, c) Geschwindigkeitsübertretungen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2015/413, d) gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweisen, die mit einem Kraftfahrzeug ausgeübt werden und die eine schwere Körperverletzung oder den Tod einer anderen Person zur Folge haben, nach Maßgabe des nationalen Rechts des Deliktsmitgliedstaats; (*1) Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen und der Amts- und Rechtshilfe über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl.
L 68 vom 13.3.2015, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/413/oj).“ "
3.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 15a Pflicht zur Mitteilung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust (1) Der Deliktsmitgliedstaat teilt, nachdem gegebenenfalls überprüft wurde, dass die einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person ihren ordentlichen Wohnsitz nicht auf seinem Gebiet hat und kein Inhaber eines vom Deliktsmitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist, dem Ausstellungsmitgliedstaat unverzüglich die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust mit, vorausgesetzt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust stellt eine Entziehung, eine Aussetzung oder eine Einschränkung der Fahrerlaubnis, des Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins dar; b) die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust wurde aufgrund der Begehung eines zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikts gemäß dem nationalen Recht des Deliktsmitgliedstaats verhängt; c) gegen die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust kann im Deliktsmitgliedstaat kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden; d) die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust wird für einen bestimmten Zeitraum verhängt und dieser Zeitraum beläuft sich auf mindestens drei Monate; e) der verbleibende Zeitraum, in dem die Aussetzung oder Einschränkung gemäß der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust zu vollstrecken ist, beträgt zum Zeitpunkt der Mitteilung mehr als einen Monat; und f) die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person wurde als der Fahrzeugführer identifiziert, der das zum Fahrberechtigungsverlust führende Delikt begangen hat.
(2)Die in Absatz 1 genannte Mitteilung erfolgt gemäß dem in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Verfahren.
(3)Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats füllt die Standardbescheinigung für die Mitteilung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust (im Folgenden ‚Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust‘) aus, unterzeichnet sie und übermittelt sie an die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats gemäß Artikel 22 Absatz 3a.
Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats übermittelt auch die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust und den Führerschein der der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegenden Person, sofern dieser ausgehändigt wurde, an die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats.
(4)Die Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust wird elektronisch übermittelt.
Diese Bescheinigung enthält mindestens die folgenden Informationen in strukturierter Weise: a) Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der zuständigen Behörde, die im Deliktsmitgliedstaat die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust verhängt hat; b) Art des begangenen zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikts; c) Beschreibung des Sachverhalts, der zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust geführt hat; d) die im Deliktsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften; e) gegebenenfalls die Methode zur Feststellung des zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikts und die Ergebnisse der betreffenden Messungen zum Zeitpunkt der Begehung dieses Delikts; f) die folgenden Daten zu der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegenden Person: Name; Adresse, die der Deliktsmitgliedstaat zur Kommunikation verwendet; Führerscheinnummer; falls erforderlich, nationale Identifikationsnummer; und, sofern verfügbar, Fahrernummer; g) den genauen Anwendungsbereich, Inhalt und die Dauer der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust, gegebenenfalls einschließlich des Zeitpunkts, zu dem das Verfahren der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust begonnen hat, den Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung oder Einschränkung unwirksam wird, die in Anhang I Teil E aufgeführten Codes, sowie die vom Deliktsmitgliedstaat festgelegten ergänzenden Bedingungen; h) gegebenenfalls den Zeitraum in Tagen, für den die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust bereits im Deliktsmitgliedstaat vollstreckt wurde; i) gegebenenfalls die Dauer des im Deliktsmitgliedstaat geltenden Verbots der Wiedererlangung eines vorhandenen Führerscheins oder der Beantragung eines neuen Führerscheins; und j) die Mitteilung, ob die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person von der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust durch den Deliktsmitgliedstaat unterrichtet wurde, ob die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person im Deliktsmitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust eingelegt hat und ob die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person im Rechtsbehelfsverfahren vertreten war.
(5)Mindestens sechs Monate vor der Umsetzungsfrist legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts Folgendes fest: a) Format und Inhalt der Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust und b) Format der gemäß den Artikeln 15f und 15g bereitzustellenden Informationen.
Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 15b Spezifikationen für die Sprache der Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust (1) Die Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust wird in einer Amtssprache der Organe der Union, die eine Amtssprache des Ausstellungsmitgliedstaats ist, oder in einer anderen Amtssprache der Organe der Union, die der Ausstellungsmitgliedstaat gemäß Absatz 2 akzeptiert, übermittelt.
(2)Die Mitgliedstaaten können jederzeit in einer der Kommission übermittelten Erklärung angeben, dass sie Standardbescheinigungen zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust in einer oder mehreren Amtssprachen der Organe der Union, die keine Amtssprache des Ausstellungsmitgliedstaats sind, akzeptieren.
Der betreffende Mitgliedstaat kann eine solche Erklärung jederzeit ändern oder zurückziehen.
Die Kommission macht diese Informationen allen Mitgliedstaaten zugänglich, einschließlich im EU-Führerscheinnetz, um die Mitteilung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern.
(3)Der Deliktsmitgliedstaat ist nicht verpflichtet, die Entscheidung über die Verhängung des Fahrberechtigungsverlustes zu übersetzen.
Artikel 15c Verpflichtung des Ausstellungsmitgliedstaats zur Umsetzung einer vom Deliktsmitgliedstaat verhängten Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust (1) Der Ausstellungsmitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden befugt sind, eine Entziehung, eine Aussetzung oder eine Einschränkung des Führerscheins auf der Grundlage einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust, die ihnen gemäß Artikel 15a mitgeteilt wurde, umzusetzen.
(2)Der Ausstellungsmitgliedstaat stellt unbeschadet der in Artikel 15e festgelegten Gründe für Ausnahmen sicher, dass seine zuständigen Behörden, wenn sie eine Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust nach Artikel 15a erhalten, den Führerschein gemäß dem in Artikel 15d festgelegten Verfahren entziehen, aussetzen oder einschränken.
Artikel 15d Umsetzung einer dem Ausstellungsmitgliedstaat mitgeteilten Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust (1) Besteht die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust in einer Entziehung im Deliktsmitgliedstaat, so handelt der Ausstellungsmitgliedstaat wie folgt: a) Er ergreift Maßnahmen, die dazu führen, dass entweder i) der Führerschein der der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegenden Person entzogen wird oder, ii) wenn im Ausstellungsmitgliedstaat keine Entziehung vorgesehen ist, die Gültigkeit des Führerscheins für einen Zeitraum, der im nationalen Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für ein solches zum Fahrberechtigungsverlust führendes Delikt festgelegt ist, ausgesetzt wird, die Tauglichkeit oder Befähigung des Fahrzeugführers zum Führen eines Fahrzeugs beurteilt wird und alle nach dieser Beurteilung für angemessen erachteten Maßnahmen ergriffen werden; b) er berücksichtigt die ergänzenden Bedingungen, welche die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person erfüllen muss und die bereits im Deliktsmitgliedstaat erfüllt wurden, insoweit diese mit seinem nationalen Recht vereinbar sind; und c) er registriert die gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes ergriffenen Maßnahmen in seinem nationalen Führerscheinregister für die Zwecke der Offenlegung dieser Informationen gemäß Artikel 22 Absatz 3a.
Im Falle einer Entziehung kann die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person gemäß den Artikeln 10, 16 und 20 ihren Führerschein wiedererlangen oder einen neuen Führerschein beantragen.
(2)Besteht die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust in einer Aussetzung oder Einschränkung, so handelt der Ausstellungsmitgliedstaat wie folgt: a) Er setzt — je nach Fall — den Führerschein der der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegenden Person aus oder schränkt diesen ein, und zwar bis die vom Deliktsmitgliedstaat verhängte und mitgeteilte Aussetzung oder Einschränkung unwirksam wird, oder für einen Zeitraum, welcher der vom Ausstellungsmitgliedstaat für ein solches zum Fahrberechtigungsverlust führendes Delikt angewandten Dauer entspricht, wenn diese kürzer ist als die vom Deliktsmitgliedstaat verhängte Dauer; b) er registriert die ergriffene Maßnahme im nationalen Führerscheinregister für die Zwecke der Offenlegung dieser Information gemäß Artikel 22 Absatz 3a; c) er berücksichtigt in dem Fall, dass für eine vom Deliktsmitgliedstaat verhängte und mitgeteilte Aussetzung oder Einschränkung nicht nur der Ablauf eines bestimmten Zeitraums, sondern auch ergänzende Bedingungen festgelegt wurden, die erfüllt werden müssen, ausschließlich den bestimmten Zeitraum; und d) er berücksichtigt in dem Fall, dass vom Deliktsmitgliedstaat eine Einschränkung verhängt und mitgeteilt wurde, diese Einschränkung, insoweit sie hinsichtlich ihrer Art mit dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats vereinbar ist.
(3)Beim Erlass von Maßnahmen gemäß diesem Artikel ist der Ausstellungsmitgliedstaat unbeschadet des in Artikel 15e Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Grundes für eine Ausnahme an die Angaben und Sachverhalte gebunden, die der Deliktsmitgliedstaat gemäß Artikel 15a zur Verfügung gestellt hat, und stützt sich auf diese Angaben und Sachverhalte.
(4)Der Ausstellungsmitgliedstaat ergreift unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der gegebenenfalls gemäß dem nationalen Recht zu Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust vorgeschriebenen Fristen die im vorliegenden Artikel genannten Maßnahmen oder erlässt eine Entscheidung über das Vorliegen eines Grundes für eine Ausnahme gemäß Artikel 15e.
(5)Diese Richtlinie hindert den Deliktsmitgliedstaat nicht daran, a) die Gültigkeit des wiedererlangten oder neu erworbenen Führerscheins für die Dauer eines im Deliktsmitgliedstaat geltenden Verbots der Wiedererlangung des vorhandenen Führerscheins oder der Beantragung eines neuen Führerscheins nicht anzuerkennen und b) die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust in seinem Hoheitsgebiet für dessen gesamte Dauer gemäß seinem nationalen Recht und unter der Voraussetzung, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind, durchzusetzen: i) Wurde die Entscheidung über den mit ergänzenden Bedingungen verbundenen Fahrberechtigungsverlust dem Ausstellungsmitgliedstaat gemäß Artikel 15a mitgeteilt, so kann der Deliktsmitgliedstaat diese Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust in seinem Hoheitsgebiet weiterhin anwenden, bis die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person diese Bedingungen erfüllt; in diesem Fall gibt der Deliktsmitgliedstaat im EU-Führerscheinnetz das Datum an, an dem die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person die ergänzenden Bedingungen erfüllt hat; ii) hat der Ausstellungsmitgliedstaat positiv festgestellt, dass die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person die im Ausstellungsmitgliedstaat für die Wiedererlangung ihres Führerscheins oder für die Beantragung eines neuen Führerscheins geltenden Bedingungen erfüllt, so betrachtet der Deliktsmitgliedstaat die mit einer gemäß Artikel 15a mitgeteilten Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust verbundenen ergänzenden Bedingungen als erfüllt; in diesem Fall gibt der Ausstellungsmitgliedstaat im EU-Führerscheinnetz das Datum an, an dem die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person die geltenden Bedingungen erfüllt hat.
(6)Diese Richtlinie hindert den Ausstellungsmitgliedstaat nicht daran, die Tauglichkeit und Befähigung des Inhabers des Führerscheins zum Führen eines Fahrzeugs zu beurteilen und im Anschluss an diese Beurteilung alle Maßnahmen zu ergreifen, die gemäß seinem nationalen Recht als angemessen erachtet werden, auch unter Berücksichtigung der vom Deliktsmitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Tauglichkeit oder Befähigung des Inhabers des Führerscheins zum Führen eines Fahrzeugs eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellt.
Artikel 15e Gründe für eine Ausnahme (1) Der Ausstellungsmitgliedstaat ergreift keine Maßnahmen gemäß Artikel 15d Absätze 1 und 2, wenn a) die Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unvollständig oder offensichtlich unrichtig ist und je nach Fall entweder die fehlenden oder die richtigen Angaben nicht gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt wurden; b) auf der Grundlage von vom Deliktsmitgliedstaat gemäß Artikel 15f Absatz 2 Buchstabe b erhaltenen Informationen festgestellt wird, dass die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 15d Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen vom Ausstellungsmitgliedstaat ergriffen würden, im Deliktsmitgliedstaat bereits abgelaufen wäre.
(2)Der Ausstellungsmitgliedstaat kann gemäß seinem nationalen Recht auch von den folgenden Gründen für eine Ausnahme Gebrauch machen: a) Die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust steht in Zusammenhang mit einem zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikt, das auf der Grundlage der gemäß Artikel 15a mitgeteilten Angaben nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats nicht zu einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust führen würde; b) die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust wurde ausschließlich wegen einer Geschwindigkeitsübertretung verhängt, und die im Deliktsmitgliedstaat geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen wurden um weniger als 50 km/h überschritten; c) die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust ist nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats verjährt; d) nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats bestehen Immunitäten oder Vorrechte, die einer Umsetzung der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust entgegenstehen; e) es bestehen berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Verstoß gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte oder Rechtsgrundsätze vorliegt; oder f) der von der Mitteilung betroffene Führerschein unterliegt bereits in Artikel 15d Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen, die auf der Grundlage einer früheren Mitteilung getroffen wurden und von längerer Dauer sind.
(3)Der Ausstellungsmitgliedstaat kann alle erforderlichen Informationen anfordern, um zu prüfen, ob ein in Absatz 1 oder 2 genannter Grund für eine Ausnahme vorliegt.
Der Deliktsmitgliedstaat stellt die erbetenen Informationen unverzüglich bereit und kann zusätzliche Informationen oder Bemerkungen zur Verfügung stellen, die er für relevant erachtet.
Die gemäß diesem Absatz bereitgestellten Informationen dürfen nur die personenbezogenen Daten enthalten, die für die Anwendung der Absätze 1 und 2 unbedingt erforderlich sind, und dürfen ausschließlich zum Zwecke der Anwendung dieser Absätze verwendet werden.
Artikel 15f Bei der Umsetzung einer von einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschende Informationen (1) Die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats teilt der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats unverzüglich in strukturierter Weise und unter Verwendung einer elektronischen Form gemäß Artikel 22 Absatz 3a die nach Artikel 15d ergriffenen Maßnahmen oder die Entscheidung über das Vorliegen eines Grundes für eine Ausnahme gemäß Artikel 15e sowie die Gründe für diese Entscheidung mit.
(2)Sofern anwendbar, unterrichtet die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats unverzüglich a) über Umstände, die sich auf die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust auswirken; b) über das Ablaufen der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust im Deliktsmitgliedstaat.
Artikel 15g Der Person, die einer von einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegt, zu erteilende Informationen und zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe (1) Der Ausstellungsmitgliedstaat unterrichtet die einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person über eine Mitteilung nach Artikel 15a so weit wie möglich spätestens 20 Arbeitstage nach deren Eingang gemäß den Verfahren nach seinem nationalen Recht.
(2)Die Informationen, welche der der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegenden Person zu erteilen sind, umfassen mindestens die folgenden Angaben: a) Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der für die Durchsetzung des Fahrberechtigungsverlustes zuständigen Behörden sowohl des Ausstellungsmitgliedstaats als auch des Deliktsmitgliedstaats und b) die nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats verfügbaren Rechtsbehelfe, zusammen mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör.
(3)Der Ausstellungsmitgliedstaat unterrichtet die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person innerhalb der für die Mitteilung ähnlicher Entscheidungen im Rahmen seiner nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen und gemäß den in seinem nationalen Recht vorgesehenen Verfahren über mindestens: a) den Erlass von Maßnahmen nach Artikel 15d Absätze 1 und 2, b) ausführliche Angaben zu diesen Maßnahmen, c) die nach dem nationalen Recht verfügbaren Rechtsbehelfe zur Anfechtung dieser ergriffenen und d) das Verfahren für die Wiedererlangung eines vorhandenen Führerscheins oder die Beantragung eines neuen Führerscheins.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Rechtsbehelfe gegen nach Artikel 15a bis 15g erlassene Entscheidungen oder Maßnahmen verfügbar sind, insbesondere gegen die Nichtanwendung eines Grundes für eine Ausnahme.
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Informationen über diese Rechtsbehelfe rechtzeitig bereitgestellt werden, damit diese Rechtsbehelfe wirksam ausgeübt werden können.
(5)Eine gemäß Artikel 15a mitgeteilte Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust kann ausschließlich im Wege einer im Deliktsmitgliedstaat erhobenen Klage angefochten werden.
(6)Der Deliktsmitgliedstaat und der Ausstellungsmitgliedstaat unterrichten einander über Rechtsbehelfe, die gegen nach Artikel 15a bis 15g erlassene Entscheidungen oder Maßnahmen eingelegt werden.
Auf Ersuchen des Ausstellungsmitgliedstaats stellt der Deliktsmitgliedstaat dem Ausstellungsmitgliedstaat alle für die Zwecke des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels erforderlichen Informationen bereit.“
4.
In Artikel 22 wird folgender Absatz eingefügt: „(3a) Jegliche Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 15a bis 15g erfolgt über das EU-Führerscheinnetz.
Zu diesem Zweck gewähren die Mitgliedstaaten den für die Zwecke der Artikel 15a bis 15g benannten nationalen Kontaktstellen Zugang zu dem EU-Führerscheinnetz.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre jeweiligen nationalen Kontaktstellen mit den für die Durchsetzung der Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust, die wegen der Begehung von zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikten verhängt werden, zuständigen Behörden zusammenarbeiten, insbesondere um sicherzustellen, dass alle einschlägigen Informationen rechtzeitig ausgetauscht werden.“
5.
In Artikel 23 wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Bis zum 26.
November 2029 und danach alle fünf Jahre teilen die Mitgliedstaaten der Kommission als Teil der unter Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Informationen auf der Grundlage der für jedes Kalenderjahr erhobenen Daten Folgendes mit: a) die Zahl der nach Artikel 15a Absatz 1 erhaltenen Mitteilungen, aufgeschlüsselt nach Deliktsmitgliedstaat, b) die Zahl der Fälle, in denen ein Grund für eine Ausnahme nach Artikel 15e geltend gemacht wurde, einschließlich der angeführten Gründe für eine Ausnahme, aufgeschlüsselt nach mitteilendem Mitgliedstaat und c) jegliche zweckdienlichen Informationen in Bezug auf das ordnungsgemäße Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Richtlinie nach den Artikeln 15a bis 15g, einschließlich in Bezug auf Rechtsbehelfe.“
6.
In Artikel 24 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) die Möglichkeit, die Anwendung der Artikel 15a bis 15g auf Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust, die auf der Grundlage anderer Verkehrsdelikte als zum Fahrberechtigungsverlust führender Delikte verhängt werden, auszuweiten, um das EU-Führerscheinnetz so weit zu verbessern, wie es nötig ist, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Mitteilungsverfahren zu optimieren sowie um die Umsetzung einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Wohnsitzes verhängt wird, weiter zu erleichtern.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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