Art. 15b – Spezifikationen für die Sprache der Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust

DIR_2025_2206 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust

(1)Die Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust wird in einer Amtssprache der Organe der Union, die eine Amtssprache des Ausstellungsmitgliedstaats ist, oder in einer anderen Amtssprache der Organe der Union, die der Ausstellungsmitgliedstaat gemäß Absatz 2 akzeptiert, übermittelt.
(2)Die Mitgliedstaaten können jederzeit in einer der Kommission übermittelten Erklärung angeben, dass sie Standardbescheinigungen zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust in einer oder mehreren Amtssprachen der Organe der Union, die keine Amtssprache des Ausstellungsmitgliedstaats sind, akzeptieren. Der betreffende Mitgliedstaat kann eine solche Erklärung jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Kommission macht diese Informationen allen Mitgliedstaaten zugänglich, einschließlich im EU-Führerscheinnetz, um die Mitteilung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern.
(3)Der Deliktsmitgliedstaat ist nicht verpflichtet, die Entscheidung über die Verhängung des Fahrberechtigungsverlustes zu übersetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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