Art. 15d – Umsetzung einer dem Ausstellungsmitgliedstaat mitgeteilten Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust

DIR_2025_2206 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust

(1)Besteht die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust in einer Entziehung im Deliktsmitgliedstaat, so handelt der Ausstellungsmitgliedstaat wie folgt: a) Er ergreift Maßnahmen, die dazu führen, dass entweder i) der Führerschein der der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegenden Person entzogen wird oder, ii) wenn im Ausstellungsmitgliedstaat keine Entziehung vorgesehen ist, die Gültigkeit des Führerscheins für einen Zeitraum, der im nationalen Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für ein solches zum Fahrberechtigungsverlust führendes Delikt festgelegt ist, ausgesetzt wird, die Tauglichkeit oder Befähigung des Fahrzeugführers zum Führen eines Fahrzeugs beurteilt wird und alle nach dieser Beurteilung für angemessen erachteten Maßnahmen ergriffen werden; b) er berücksichtigt die ergänzenden Bedingungen, welche die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person erfüllen muss und die bereits im Deliktsmitgliedstaat erfüllt wurden, insoweit diese mit seinem nationalen Recht vereinbar sind; und c) er registriert die gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes ergriffenen Maßnahmen in seinem nationalen Führerscheinregister für die Zwecke der Offenlegung dieser Informationen gemäß Artikel 22 Absatz 3a.
Im Falle einer Entziehung kann die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person gemäß den Artikeln 10, 16 und 20 ihren Führerschein wiedererlangen oder einen neuen Führerschein beantragen.
(2)Besteht die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust in einer Aussetzung oder Einschränkung, so handelt der Ausstellungsmitgliedstaat wie folgt: a) Er setzt — je nach Fall — den Führerschein der der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegenden Person aus oder schränkt diesen ein, und zwar bis die vom Deliktsmitgliedstaat verhängte und mitgeteilte Aussetzung oder Einschränkung unwirksam wird, oder für einen Zeitraum, welcher der vom Ausstellungsmitgliedstaat für ein solches zum Fahrberechtigungsverlust führendes Delikt angewandten Dauer entspricht, wenn diese kürzer ist als die vom Deliktsmitgliedstaat verhängte Dauer; b) er registriert die ergriffene Maßnahme im nationalen Führerscheinregister für die Zwecke der Offenlegung dieser Information gemäß Artikel 22 Absatz 3a; c) er berücksichtigt in dem Fall, dass für eine vom Deliktsmitgliedstaat verhängte und mitgeteilte Aussetzung oder Einschränkung nicht nur der Ablauf eines bestimmten Zeitraums, sondern auch ergänzende Bedingungen festgelegt wurden, die erfüllt werden müssen, ausschließlich den bestimmten Zeitraum; und d) er berücksichtigt in dem Fall, dass vom Deliktsmitgliedstaat eine Einschränkung verhängt und mitgeteilt wurde, diese Einschränkung, insoweit sie hinsichtlich ihrer Art mit dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats vereinbar ist.
(3)Beim Erlass von Maßnahmen gemäß diesem Artikel ist der Ausstellungsmitgliedstaat unbeschadet des in Artikel 15e Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Grundes für eine Ausnahme an die Angaben und Sachverhalte gebunden, die der Deliktsmitgliedstaat gemäß Artikel 15a zur Verfügung gestellt hat, und stützt sich auf diese Angaben und Sachverhalte.
(4)Der Ausstellungsmitgliedstaat ergreift unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der gegebenenfalls gemäß dem nationalen Recht zu Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust vorgeschriebenen Fristen die im vorliegenden Artikel genannten Maßnahmen oder erlässt eine Entscheidung über das Vorliegen eines Grundes für eine Ausnahme gemäß Artikel 15e.
(5)Diese Richtlinie hindert den Deliktsmitgliedstaat nicht daran, a) die Gültigkeit des wiedererlangten oder neu erworbenen Führerscheins für die Dauer eines im Deliktsmitgliedstaat geltenden Verbots der Wiedererlangung des vorhandenen Führerscheins oder der Beantragung eines neuen Führerscheins nicht anzuerkennen und b) die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust in seinem Hoheitsgebiet für dessen gesamte Dauer gemäß seinem nationalen Recht und unter der Voraussetzung, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind, durchzusetzen: i) Wurde die Entscheidung über den mit ergänzenden Bedingungen verbundenen Fahrberechtigungsverlust dem Ausstellungsmitgliedstaat gemäß Artikel 15a mitgeteilt, so kann der Deliktsmitgliedstaat diese Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust in seinem Hoheitsgebiet weiterhin anwenden, bis die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person diese Bedingungen erfüllt; in diesem Fall gibt der Deliktsmitgliedstaat im EU-Führerscheinnetz das Datum an, an dem die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person die ergänzenden Bedingungen erfüllt hat; ii) hat der Ausstellungsmitgliedstaat positiv festgestellt, dass die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person die im Ausstellungsmitgliedstaat für die Wiedererlangung ihres Führerscheins oder für die Beantragung eines neuen Führerscheins geltenden Bedingungen erfüllt, so betrachtet der Deliktsmitgliedstaat die mit einer gemäß Artikel 15a mitgeteilten Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust verbundenen ergänzenden Bedingungen als erfüllt; in diesem Fall gibt der Ausstellungsmitgliedstaat im EU-Führerscheinnetz das Datum an, an dem die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person die geltenden Bedingungen erfüllt hat.
(6)Diese Richtlinie hindert den Ausstellungsmitgliedstaat nicht daran, die Tauglichkeit und Befähigung des Inhabers des Führerscheins zum Führen eines Fahrzeugs zu beurteilen und im Anschluss an diese Beurteilung alle Maßnahmen zu ergreifen, die gemäß seinem nationalen Recht als angemessen erachtet werden, auch unter Berücksichtigung der vom Deliktsmitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Tauglichkeit oder Befähigung des Inhabers des Führerscheins zum Führen eines Fahrzeugs eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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