(1)Der Ausstellungsmitgliedstaat unterrichtet die einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person über eine Mitteilung nach Artikel 15a so weit wie möglich spätestens 20 Arbeitstage nach deren Eingang gemäß den Verfahren nach seinem nationalen Recht.
(2)Die Informationen, welche der der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegenden Person zu erteilen sind, umfassen mindestens die folgenden Angaben: a) Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der für die Durchsetzung des Fahrberechtigungsverlustes zuständigen Behörden sowohl des Ausstellungsmitgliedstaats als auch des Deliktsmitgliedstaats und b) die nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats verfügbaren Rechtsbehelfe, zusammen mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör.
(3)Der Ausstellungsmitgliedstaat unterrichtet die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person innerhalb der für die Mitteilung ähnlicher Entscheidungen im Rahmen seiner nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen und gemäß den in seinem nationalen Recht vorgesehenen Verfahren über mindestens: a) den Erlass von Maßnahmen nach Artikel 15d Absätze 1 und 2, b) ausführliche Angaben zu diesen Maßnahmen, c) die nach dem nationalen Recht verfügbaren Rechtsbehelfe zur Anfechtung dieser ergriffenen und d) das Verfahren für die Wiedererlangung eines vorhandenen Führerscheins oder die Beantragung eines neuen Führerscheins.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Rechtsbehelfe gegen nach Artikel 15a bis 15g erlassene Entscheidungen oder Maßnahmen verfügbar sind, insbesondere gegen die Nichtanwendung eines Grundes für eine Ausnahme. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Informationen über diese Rechtsbehelfe rechtzeitig bereitgestellt werden, damit diese Rechtsbehelfe wirksam ausgeübt werden können.
(5)Eine gemäß Artikel 15a mitgeteilte Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust kann ausschließlich im Wege einer im Deliktsmitgliedstaat erhobenen Klage angefochten werden.
(6)Der Deliktsmitgliedstaat und der Ausstellungsmitgliedstaat unterrichten einander über Rechtsbehelfe, die gegen nach Artikel 15a bis 15g erlassene Entscheidungen oder Maßnahmen eingelegt werden. Auf Ersuchen des Ausstellungsmitgliedstaats stellt der Deliktsmitgliedstaat dem Ausstellungsmitgliedstaat alle für die Zwecke des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels erforderlichen Informationen bereit.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025
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