Art. 15f – Bei der Umsetzung einer von einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschende Informationen

DIR_2025_2206 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust

(1)Die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats teilt der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats unverzüglich in strukturierter Weise und unter Verwendung einer elektronischen Form gemäß Artikel 22 Absatz 3a die nach Artikel 15d ergriffenen Maßnahmen oder die Entscheidung über das Vorliegen eines Grundes für eine Ausnahme gemäß Artikel 15e sowie die Gründe für diese Entscheidung mit.
(2)Sofern anwendbar, unterrichtet die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats unverzüglich a) über Umstände, die sich auf die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust auswirken; b) über das Ablaufen der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust im Deliktsmitgliedstaat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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